Verhaltenskodex (Code of Conduct)
Inhaltsverzeichnis
2.3. Schutz geistigen Eigentums Dritter
2.4. Einhaltung der Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche
1. Zielsetzung und Geltungsbereich
BCT stellt an sich den Anspruch, ein modernes und zukunftsfähiges Unternehmen zu sein, das ausgezeichnete Leistungen erbringt und sich den Grundwerten der Gesellschaft verpflichtet fühlt. BCT trägt die Verantwortung dafür, eine Unternehmenskultur zu schaffen und zu erhalten, in der die relevanten gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften sowie ethischen Grundsätze bestmöglich gewahrt werden. Wegen der Vielzahl von Gesetzen und behördlichen Anforderungen ist es kaum möglich, für jede denkbare Situation eine vorgefertigte Lösung anzubieten. Um aber so weit wie möglich ein Handeln nach Gesetzen und ethischen Werten zu gewährleisten, hat BCT diesen Verhaltenskodex formuliert. Er definiert die allgemeinen Maßstäbe für das Verhalten in geschäftlicher, rechtlicher und ethischer Hinsicht und ist maßgeblich für den Umgang mit Kollegen, Kunden und Geschäftspartnern.
Der Verhaltenskodex richtet sich an alle Arbeitnehmer, einschließlich der Geschäftsleitung, der BCT Technology AG und der BCT Technology GmbH. Von jedem Einzelnen wird die konsequente Einhaltung dieses Verhaltenskodex und etwaiger weiterer interner Richtlinien, die für das jeweilige Aufgabengebiet relevant sind, erwartet. Die Bezeichnung Arbeitnehmer knüpft nicht an ein Geschlecht an, sondern ist genderneutral zu verstehen. Dieser Verhaltenskodex ist auch dann einzuhalten, wenn die geltenden Gesetze oder Vorschriften weniger weitreichend sind. Es ist nicht auszuschließen, dass strengere Gesetze und Vorschriften gelten können, als sie in diesem Verhaltenskodex niedergelegt sind. In diesem Fall haben diese strengeren Gesetze und Vorschriften Vorrang.
2. Fachspezifische Themen
2.1. Fairer Wettbewerb
Die Gesellschaft hat großes Interesse an der Einhaltung der jeweils anwendbaren Kartell- und Wettbewerbsvorschriften, denn eine Nichteinhaltung kann gravierende Folgen für die Gesellschaft haben. So können insbesondere Bußgelder oder andere Formen von Geldstrafen gegen die Gesellschaft verhängt werden, Vereinbarungen können unwirksam sein, Dritte können möglicherweise Schadensersatzforderungen gegen die Gesellschaft geltend machen und es besteht das Risiko von Rufschädigungen und negativer Presse, wenn Rechtsverstöße publik werden.
Zur Vermeidung der Schädigung der Gesellschaft durch Kartell- und Wettbewerbsverstöße ist deshalb insbesondere Folgendes zu beachten:
Der Abschluss von Vereinbarungen jeglicher Art oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (z. B. eine informelle Kooperation) mit Wettbewerbern oder mit Kunden, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beschränken oder die eine wettbewerbsfeindliche Wirkung haben, gelten als Verstöße gegen das Kartellrecht. Auch Geschäftsgespräche mit Konkurrenten können bereits als Verstöße gegen das Kartellrecht angesehen oder ausgelegt werden. Sollte eine geschäftsbezogene Diskussion mit einem Konkurrentenüber eines oder mehrere der folgenden Themen geführt werden, sollten Sie sich an der Diskussion nicht beteiligen oder die Besprechung verlassen, da Besprechungen dieser Art eine wettbewerbsfeindliche Kooperation darstellen oder zumindest indizieren können:
- Absprachen zur Festlegung oder zur Kontrolle von Preisen (z.B. Mindestpreise, Mindestgebühren oder Rabatte);
- Informationsaustausch zu Preisen, Verkaufsbedingungen, Preisnachlässe und Maßnahmen zur Verkaufsförderung;
- Absprachen über territoriale Aufteilung von Märkten;
- spezifische Aufforderung zur Angebotsabgabe oder Angebote;
- Absprachen über die Zuteilung von Kunden;
- Einschränkung von Produktionen oder des Absatzes von Produkten;
- Absprache zum Boykott bestimmter Lieferanten oder Kunden;
- Absprachen über vertikale Beschränkungen (z. B. Untersagung der Weitergabe von Rabatten).
Schriftliche Dokumente müssen immer sorgfältig formuliert werden. Unklare Aussagen, die falsch verstanden oder falsch ausgelegt werden können, müssen vermieden werden.
Führungskräfte und Arbeitnehmer, die in Geschäftsbereichen tätig sind, bei denen kartellrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, werden entsprechend geschult. Die Gesellschaft stellt zudem weitergehende und ausführliche Informationen in das Intranet ein.
2.2. Datenschutz
Datenschutz dient dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen, d.h. dem Recht jeder Person, über die Weitergabe und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten, wie Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, finanzielle Verhältnisse usw., selbst zu bestimmen. Datenschutz ist notwendig, um eine Verletzung der grundlegenden Persönlichkeitsrechte zu verhindern.
Die Gesellschaft räumt dem Schutz personenbezogener Daten hohe Priorität ein. Daher verarbeitet (d.h. erhebt, speichert, verändert, übermittelt, sperrt, löscht etc.) oder nutzt die Gesellschaft personenbezogene Daten grundsätzlich nicht, es sei denn, die vollumfängliche Einhaltung geltenden Rechts wurde vorab sichergestellt. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten muss für die betroffene Person transparent sein. Auch muss das Recht der betroffenen Person gewährleistet sein, über den Umgang mit den personenbezogenen Daten unterrichtet zu werden und eine erforderliche Korrektur der Daten verlangen zu können. Gleiches gilt für das Recht der betroffenen Person, der Verarbeitung personenbezogener Daten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu widersprechen, bzw. die Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu verlangen.
In den Ländern, in denen Daten juristischer Personen im gleichen Umfang wie die Daten natürlicher Personen geschützt sind, hat die Verarbeitung dieser Daten ebenfalls unter Einhaltung des geltenden Rechts zu erfolgen.
Sie dürfen personenbezogene Daten, die Ihnen bekannt gegeben wurden oder auf die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft Zugriff haben, nur bei Vorliegen einer rechtlichen Grundlage (wozu auch die Erforderlichkeit der Speicherung oder Nutzung für die Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses, bei Arbeitnehmerdaten die Erforderlichkeit für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, zählen kann) oder mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten. Dies gilt auch, wenn personenbezogene Daten zwischen Gesellschaften der Unternehmensgruppe ausgetauscht werden.
Welche konkreten Maßstäbe und Anforderungen das geltende Recht für die Nutzung personenbezogener Daten in Ihrem Verantwortungsbereich aufstellt, können Sie bei dem Datenschutzbeauftragten sowie im Rahmen von Schulungen erfahren.
2.3. Schutz geistigen Eigentums Dritter (z. B. Urheber-, Marken-, Design-, Patentrechte)
Die unbefugte Nutzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter ist verboten und wird von der Gesellschaft nicht toleriert. Insbesondere untersagen Urheberrechtsgesetze die Vervielfältigung, Aufführung, Weitergabe, Lizenzierung oder Darstellung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne die vorherige Erlaubnis des Urheberrechteinhabers. Die Erlaubnis des Urheberrechteinhabers ist auch für die Erstellung abgeleiteter Werke erforderlich. Markenrechtsgesetze schützen Namen, Logos und andere Unternehmenskennzeichen.
Sie müssen sich vergewissern, dass eine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber vorliegt, wenn Sie dessen geistiges Eigentum nutzen. Bei Unsicherheiten und insbesondere vor der Verwendung eines Namens, Logos oder eines anderen Kennzeichens im Geschäftsverkehr sollten Sie daher mit der Rechtsabteilung vor Ort Rücksprache nehmen.
2.4. Einhaltung der Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die geltenden Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche einzuhalten. Danach besteht unter anderem die Verpflichtung, den Vertragspartner zu identifizieren, zulässige Zahlungsformen zu wählen und zu ermitteln, auf welche Weise mögliche Geldwäschegeschäfte aufgedeckt werden können.
Einen Verdacht auf Geldwäsche sollten Sie sofort Ihrem zuständigen Vorgesetzten oder einem Mitglied der Geschäftsleitung melden. Dabei sollten Sie besonders auf Vorgänge achten, die Ihnen wegen einer ungewöhnlich hohen Bargeldsumme auffallen. Gleiches gilt, wenn Ihnen Transaktionsstrukturen zur Vermeidung von Meldepflichten oder zur Umgehung ordnungsgemäßer Buchführung auffallen.
2.5. Buchführung und Dokumentation
Die Gesellschaft hat den Anspruch, dass alle Geschäftsbücher, Unterlagen, Konten und sonstigen Dokumente (im Folgenden „Dokumentation“), die für Buchführungszwecke relevant sind, den höchsten Anforderungen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit genügen. Die Gesellschaft betreibt eine Dokumentationspflege, die alle Vorgänge genauestens ausweist, und es somit ermöglicht, Finanzabschlüsse im Einklang mit geltendem Recht und den relevanten allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erstellen.
Wenn Ihre Tätigkeit die Dokumentation der finanziellen Transaktionen der Gesellschaft umfasst, dann haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass diese Verhaltensgrundsätze eingehalten werden. In diesem Zusammenhang stellen die wissentliche Falschdarstellung oder Auslassung wesentlicher Tatsachen Rechtsverletzungen dar. Gleiches gilt für die vorsätzliche Veranlassung anderer zur Falschdarstellung oder Auslassung wesentlicher Tatsachen.
Soweit Buchführungspflichten zu Ihrem Verantwortungsbereich gehören, wird von Ihnen erwartet, dass Sie alle Finanz- und Buchführungsgrundsätze in ihrer jeweils aktuellen Fassung kennen und in Bezug auf Verstöße gegen dieselben aufmerksam sind. Sie sind dafür verantwortlich, dass alle Barmittel, Bankkonten und andere Vermögenswerte in den offiziellen Büchern genauestens und zeitnah verbucht werden; es ist strengstens untersagt, falsche Rechnungen oder sonstige irreführende Unterlagen zu erwirken oder zu erstellen und Zahlungen auf unbekannte Bank- oder Nummernkonten zu tätigen. Die ständige Einsichtsmöglichkeit in alle Dokumente muss gewährleistet sein. Bei einer Barzahlung muss eine unterzeichnete Quittung oder ein vergleichbarer Beleg vorgelegt werden. Erfolgt eine Scheckzahlung, ist für diese ein Identitätsnachweis, eine Zweckerklärung und ein Auftrag vorzulegen. Auch müssen Sie stets mit den gesellschaftsinternen und mit externen Wirtschaftsprüfern kooperieren.
2.6. Umgang mit den Medien
Als weltweit agierendes Unternehmen hängt unser Ruf maßgeblich von der Darstellung und Wirkung nach außen, insbesondere auch von dem Umgang mit den Medien ab. Für unser Bild in der Öffentlichkeit ist es daher unverzichtbar, nach außen einheitlich aufzutreten und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Alle Anfragen von Medien müssen deshalb zunächst an die Marketing-Abteilung bzw. den Vorstand weitergegeben werden. Es ist Ihnen nicht gestattet, ohne die vorherige Zustimmung durch die Gesellschaft schriftliche oder mündliche Aussagen im Namen der oder über unsere Gesellschaft gegenüber Medienvertretern zu tätigen.
3. Verhalten am Arbeitsplatz und im geschäftlichen Umfeld
3.1. Drogen und Alkohol
Drogen-, Rauschmittel und Alkoholmissbrauch stellen eine ernsthafte Gefahr für die Gesellschaft, insbesondere für die Sicherheit, Gesundheit und Produktivität ihrer Arbeitnehmer dar.
Deshalb duldet die Gesellschaft den Besitz, Konsum und die Beschaffung von Drogen auf dem Betriebsgelände nicht. Der Begriff „Drogen“ bezieht sich auf Substanzen, deren Besitz, Konsum, Beschaffung oder versuchte Beschaffung entsprechend den örtlich anwendbaren Gesetzen verboten oder nur eingeschränkt zulässig ist. Insbesondere wird nicht toleriert, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit unter dem Einfluss von Drogen stehen.
Alkohol- und Cannabiskonsum auf dem Betriebsgelände ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der Freigabe durch die Geschäftsleitung und können beispielsweise für betrieblich organisierte Veranstaltungen erteilt werden. Arbeitnehmer dürfen während der Arbeitszeit nicht unter Alkohol- und Cannabiseinfluss stehen.
3.2. Diskriminierungs- und belästigungsfreier Arbeitsplatz
Alle Arbeitnehmer, Kunden und Lieferanten haben das Recht auf eine faire, respektvolle, würdevolle, höfliche und unterschiedslose Behandlung. Wir fühlen uns diesem Grundsatz verpflichtet und wollen dieses Recht in unserem Unternehmen gewährleisten.
Die Gesellschaft beachtet die Grundsätze der Chancengleichheit am Arbeitsplatz. Personalentscheidungen (z. B. hinsichtlich Einstellung, Auswahl, Schulung, Beförderung und Vergütung) basieren auf Qualifikation, Erfahrung und anderen arbeitsbezogenen Kriterien. Die Gesellschaft diskriminiert nicht aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.
Es ist Aufgabe der Gesellschaft, das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsumfeld ohne sexuelle Belästigung oder sonstige unzulässige Benachteiligung zu wahren. Jede Form der sexuellen Belästigung oder sonstigen unzulässigen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung wird nicht geduldet und hat zu unterbleiben.
Sexuelle Belästigung ist ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung ist rechtswidrig. Beispiele für eine unerlaubte sexuelle Belästigung sind:
- Aufforderung zu sexuellen Handlungen oder ein Angebot derselben für Vorteile am Arbeitsplatz;
- in die Enge treiben, Tätscheln, Kneifen oder Berühren oder anderer unerwünschter Körperkontakt mit sexuellem Inhalt;
- öffentliche Mutmaßungen über das oder wiederholte Erkundigungen nach dem Sexualleben einer Person;
- Witze, Bemerkungen oder Anspielungen sexuellen Inhalts über eine Person oder Männer und Frauen im Allgemeinen; oder
- sichtbares Anbringen pornographischer Darstellungen am Arbeitsplatz.
Beispiele für sonstige unzulässige Benachteiligungen, die wegen des Bezuges auf Geschlecht, Alter, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung verboten sind, sind:
- Verletzung der Würde eines Arbeitnehmers durch beleidigende oder entwürdigende Bemerkungen oder Verhaltensweisen (z. B. wegen ausländischer Herkunft);
- Drohungen oder Andeutungen, die besagen, dass ein fortgesetztes Arbeitsverhältnis von der Duldung eines bestimmten Verhaltens abhängt;
- einen Arbeitnehmer zu entwürdigenden oder erniedrigenden Handlungen zu zwingen, wie z. B. Schikanen wegen sexueller Orientierung.
Falls Sie sexuell belästigt oder in sonstiger unzulässiger Weise benachteiligt wurden, sollten Sie dies der zuständigen Beschwerdestelle oder Personalabteilung vor Ort melden. Die Gesellschaft versichert allen Arbeitnehmern, dass Beschwerden so vertraulich wie möglich behandelt werden und dass kein Arbeitnehmer aufgrund einer Meldung Nachteile erleiden wird, sofern kein Missbrauch durch den Arbeitnehmer vorliegt. Es obliegt der Gesellschaft, alle angemessenen Vorkehrungen zur Verhinderung aller Art von sexuellen Belästigungen und sonstigen unzulässigen Benachteiligungen zu treffen und sofortige Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie über eine unzulässige Benachteiligung in Kenntnis gesetzt wird. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, disziplinarisch gegen Arbeitnehmer vorzugehen, die andere Arbeitnehmer, Kunden oder Lieferanten in unzulässiger Weise behandeln oder belästigen. Die disziplinarischen Maßnahmen können auch in dem Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung bestehen.
3.3. IT-Sicherheit
Die Tätigkeit der Gesellschaft ist in erheblichem Maße von der Funktionsfähigkeit der IT-Systeme (unser Netzwerk sowie die dafür erforderliche Hardware) abhängig. Denn die Abwicklung von geschäftlichen Prozessen ist ohne diese technischen Einrichtungen nicht mehr denkbar. Es müssen alle entsprechenden Sicherheitsrichtlinien befolgt werden.
3.4. Schutz geistigen Eigentums
Die Gesellschaft verfügt über wichtige Rechte und Lizenzen an geistigem Eigentum, wie z. B. Urheberrechte, verbundene Rechte und Markenrechte. Im Umgang mit diesen geistigen Eigentumsrechten sollten Sie stets die geeigneten Schritte ergreifen, um die Interessen der Gesellschaft zu schützen. Unerlaubte Nutzung kann zum Verlust der Eigentumsrechte oder zu einem hohen Wertverlust führen.
3.5. Nutzung von Betriebsmitteln
Die Gesellschaft stellt -sollte keine diesbezügliche Vereinbarung vorliegen- nach eigenem Ermessen Geräte und Betriebsmittel zur Verfügung, die für eine effiziente Erfüllung der Aufgaben benötigt werden und verlässt sich darauf, dass Sie verantwortungsvoll und nicht verschwenderisch mit den überlassenen Ressourcen umgehen.
3.6. Aufbewahrung von Dokumenten und Unterlagen
Damit die Gesellschaft ihren Verpflichtungen zur Aufbewahrung nachkommen kann, müssen Sie die Dokumente und Unterlagen in Ihrem Zuständigkeitsbereich ordnungsgemäß und sorgfältig verwahren. Sie sind auch für die Vollständigkeit der Dokumentation verantwortlich und müssen Kenntnis über Datenspeicherung und -abruf bezüglich der Dokumente und Unterlagen haben, für die Sie zuständig sind.
Bitte erkundigen Sie sich für Ihren Zuständigkeitsbereich auch, welche Dokumente und Unterlagen in welcher Form (z. B. als Original oder in elektronischer Form) wie lange aufbewahrungspflichtig sind. Die Vernichtung oder Abänderung von aufbewahrungspflichtigen Dokumenten und Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann Ermittlungen, (Steuer-)Prüfungen und die erfolgreiche Durchführung von Gerichtsverfahren wesentlich erschweren oder behindern und der Gesellschaft dadurch erheblichen Schaden zufügen.
3.7. Vertrauliche Informationen
Die Gesellschaft vertraut Ihnen bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit und Aufgaben täglich viele Informationen an. Informationen, die als vertrauliche Informationen gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind („Vertrauliche Informationen“), sind zu schützen und geheim zu halten. Derselben Geheimhaltungspflicht unterliegen Informationen, die der Gesellschaft von Geschäftspartnern unter einer Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden.
Um die Vertraulichen Informationen zu schützen, müssen Sie Folgendes beachten:
- Vertrauliche Informationen dürfen weder während noch nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft an andere Personen innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft weitergegeben werden (dazu zählen auch Kollegen oder Familienangehörige), es sei denn, dies ist zur Ausführung Ihrer Arbeit für die Gesellschaft notwendig.
- Vertrauliche Informationen dürfen nicht an öffentlichen Orten (Eingangsbereichen, Fluren, öffentlichen Transportmitteln, öffentlichen Plätzen, Toiletten etc.), an denen eine Unterhaltung mitgehört werden kann, besprochen werden (persönlich oder an einem Mobiltelefon).
- Bewahren Sie Dokumente, die Vertrauliche Informationen beinhalten so auf, dass die Einsichtnahme durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
- Insbesondere bei Besuchern ist darauf zu achten, dass diese keine Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft erhalten. Besucher dürfen sich deshalb grundsätzlich nicht ohne Begleitung in den Geschäfts- und Büroräumen der Gesellschaft aufhalten.
- Versenden Sie Vertrauliche Informationen über geeignete Kommunikationsmittel, welche die Vertraulichkeit dieser Informationen garantieren.
3.8. Geschenke und Zuwendungen
Die Gesellschaft stellt an sich den Anspruch, Transparenz im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Behörden zu gewährleisten. Internationalen Standards zur Korruptionsbekämpfung sowie nationalen und lokalen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung soll hierbei entsprochen werden.
Geschäftsentscheidungen und Verträge sollen ausschließlich aufgrund von nachvollziehbaren, leistungs- und qualitätsbezogenen Kriterien zustande kommen. Dies kann nur verwirklicht werden, wenn jeder Arbeitnehmer die Einhaltung der folgenden Regelungen mitverantwortet:
Das Anbieten von Geschenken beliebiger Art an Personen oder Unternehmen, mit denen die Gesellschaft eine Geschäftsbeziehung unterhält oder aufzubauen wünscht und welche die Geschäftsentscheidung der Person oder des Unternehmens beeinflussen oder möglicherweise beeinflussen, ist grundsätzlich verboten. Ebenso ist das Annehmen oder das Einfordern von Geschenken beliebiger Art grundsätzlich verboten.
Das Anbieten und das Annehmen von Geschenken, Zahlungen oder anderen Vorteilen ist nur erlaubt, soweit die Gesellschaft nicht entscheidet, dass derartige Vorteile der Gesellschaft gehören bzw. zur Verfügung zu stellen sind und diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverhaltens erfolgen, d.h. wenn dadurch keine geltenden Gesetze verletzt werden und diese
- allgemeine und ethisch vertretbare ortsübliche Geschäftsgepflogenheiten (z. B. kleine Geschenke von geringem Wert, so dass der Empfänger ihre Annahme nicht verheimlichen muss und er nicht in eine verpflichtende Abhängigkeit gerät, oder Essenseinladungen, die aufgrund regelmäßiger sozialer Beziehungen zwischen Geschäftspartnern erwartet werden) oder
- ein ortsübliches Trinkgeld
darstellen. Wenn Sie im Einzelfall nicht wissen, ob Ihr Verhalten zulässig ist, oder wenn Ihnen Vorteile angeboten wurden, die über einen geringen Wert hinausgehen könnten, dann sollten Sie sich damit an Ihren Vorgesetzten oder an die Rechtsabteilung wenden.
3.9. Umgang und Kooperation mit Behörden
Die Gesellschaft will mit den staatlichen Behörden auf der Grundlage des geltenden Rechts in vertrauensvoller Art und Weise zusammenarbeiten. Daher ist allen rechtmäßigen Anordnungen staatlicher Behörden Folge zu leisten, wobei zugleich die gesetzlichen Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen sind.
Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr oder im Rahmen einer formellen behördlichen Untersuchung können Behördenvertreter oder Amtsträger spezifische Anfragen an die Gesellschaft richten. Falls Sie mit behördlichen Anfragen oder Ermittlungshandlungen konfrontiert werden, müssen Sie stets und unverzüglich die Rechtsabteilung vor Ort einschalten, sich kooperativ verhalten und die einschlägigen internen Regelungen beachten.
4. Interessenkonflikte
Interessenkonflikte können Zweifel verursachen an der Qualität der getroffenen geschäftlichen Entscheidungen und an der Integrität der Personen, die solche Entscheidungen treffen. Interessenkonflikte oder auch nur deren Anschein müssen jederzeit vermieden werden. Wenn eine solche Konfliktvermeidung nicht möglich ist, muss aktiv, offen und ehrlich damit umgegangen werden. Bei möglichen Konfliktfällen sind Sie aufgefordert, aktiv an Ihren Vorgesetzten heranzutreten und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Insbesondere sind folgende Interessenkonflikte zu vermeiden:
4.1. Nebentätigkeit
Die Aufnahme jeder Nebentätigkeit ist an die Bestimmungen des Arbeitsvertrags geknüpft. Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelungen zu einer Nebentätigkeit enthält, haben Sie die schriftliche Zustimmung der für Sie zuständigen Personalabteilung einzuholen. Die Personalabteilung wird eine Nebentätigkeit genehmigen, wenn eine solche Tätigkeit den legitimen Geschäftsinteressen der Gesellschaft nicht entgegensteht und nachweislich keinen Einfluss auf die Tätigkeit für die Gesellschaft haben kann.
Als Arbeitnehmer der Gesellschaft dürfen Sie ohne Genehmigung der Gesellschaft auch keine leitende Position (z. B. als Geschäftsführer, Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Beirats) bei einem anderen Unternehmen übernehmen, wenn dieses andere Unternehmen entweder mit der Gesellschaft im Wettbewerb steht oder mit der Gesellschaft Geschäfte tätigt.
4.2. Politische Aktivitäten
Das Engagement und die Unterstützung für politische Parteien im Namen der Gesellschaft bedürfen ebenso wie Spenden oder andere Beitragsleistungen in Form von Geldleistungen oder Sachwerten im Namen der Gesellschaft der Genehmigung der Gesellschaft. Gleiches gilt für jegliche Organisation politischer Veranstaltungen auf dem Betriebsgelände oder in den Geschäftsräumen der Gesellschaft.
Es steht Ihnen selbstverständlich frei, sich privat politisch zu engagieren, soweit Sie nicht als Arbeitnehmer oder Vertreter der Gesellschaft auftreten. Wenn durch ein politisches Engagement die Interessen der Gesellschaft berührt werden, ist die vorherige Zustimmung der Gesellschaft einzuholen.
5. Umsetzung des Verhaltenskodex
5.1. Fragen und Anleitung
Dieser Verhaltenskodex kann nicht für jede einzelne Situation eine ausführliche Verhaltensanleitung liefern. Bei Unsicherheiten über richtiges Verhalten wenden Sie sich bitte an Ihren Vorgesetzten und/oder die zuständige Fachabteilung.
5.2. Bestandteil des Arbeitsverhältnisses
Dieser Verhaltenskodex ist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft unverzichtbar. Verstöße gegen verbindliche Regelungen dieses Verhaltenskodex können und werden nicht toleriert werden. Das Nichtlesen oder die Nichtanerkennung dieses Verhaltenskodex befreit Sie nicht von Ihrer Verantwortung für dessen Einhaltung.
Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex können je nach Schwere zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Wenn ein Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex gleichzeitig auch einen Verstoß gegen geltendes Recht darstellt, dann können auch Schadenersatzforderungen und/oder eine strafrechtliche Verfolgung drohen.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen fordert die Gesellschaft Sie dazu auf, verantwortlich zu handeln und diesen Verhaltenskodex zu Ihrem eigenen Nutzen und zum Vorteil der Gesellschaft zu befolgen.
Version 1, 05.02.2025.